Allgemeine Geschäftsbedingung
1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Firma LOPPI UG (haftungsbeschränkt), Inhaberinnen Elena Weber und Ricarda Weber, Lingener Str. 5, 48429 Rheine, (nachfolgend „LOPPI“) gelten für alle Verträge, die ein*e Verbraucher*in (nachfolgend „Mieterin“) mit LOPPI zum Buchen und Mieten eines Standes abschließt oder ein*e Verbraucher*in (nachfolgend „Käuferin”) mit einem Kauf von Ware im Marktplatz LOPPI tätigt.
(2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen die weibliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von LOPPI können jederzeit unter https://www.loppi-kids.de eingesehen werden. Zusätzlich sind die AGB in gedruckter Form in unserem Geschäft einsehbar, sodass alle Kundinnen vor Abschluss eines Vertrages die Möglichkeit haben, diese zu lesen.
(4) Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den AGB, soweit sie in Textform festgehalten sind.
(5) LOPPI behält sich das Recht auf Änderungen der AGB vor. Werden die AGB geändert, so wird die registrierte Mieterin 4 Wochen im Voraus per E-Mail über die Änderungen informiert. In dieser E-Mail wird die Mieterin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den geänderten AGB innerhalb von 14 Tagen widersprechen kann und dass ein nicht ausgesprochener Widerspruch als Annahme-Fiktion gilt. Sollte die Mieterin nicht innerhalb dieser Frist widersprechen, gelten die Änderungen somit als akzeptiert.
2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag für die Buchung und das Mieten des Standes findet zwischen LOPPI und der Mieterin statt.
(2) Die Buchung wird mit dem Buchungssystem von „Zellr”, einem europäischen Unternehmen, durchgeführt. „Zellr’s“ AGB sowie Datenschutzerklärung sind einsehbar unter https://www.zellr.com/privacy_policy.html und https://www.zellr.com/sovellus/rpc.php?request=html_termsofservice&lang=de.
(3) Die Mieterin kann über die Internetseite www.loppi-kids.de von LOPPI einen Stand in dessen Ladenlokal zur Präsentation und zum Verkauf von Waren der Mieterin an Dritte buchen. Hierfür muss sich die Mieterin auf der Internetseite des Buchungspartners „Zellr” registrieren. Gegenstand des Vertrages ist der von der Mieterin zu mietende Stand.
Der Mietvertrag kommt zustande, indem die Mieterin über die Internetseite von LOPPI über die Funktion “Stand buchen“ zunächst auf die Website des Buchungspartner „Zellr” gelangt und dort ihrerseits ein Angebot zur Anmietung des Standes abgibt. Die Preise für die von der Mieterin angedachten Anmietung werden der Mieterin vor der Abgabe eines Angebots angezeigt und sind dort ersichtlich. Auf dieser Basis kann die Mieterin ihr Angebot zur Anmietung abgeben. Das Angebot der Mieterin zur Anmietung beinhaltet die Zustimmung zu den AGB von LOPPI. Die Mieterin kann auch vor Ort im Geschäft einen Stand buchen. Der Vorgang ist in diesem Falle der Gleiche wie oben beschrieben.
(5) Der Vertrag für Warenverkäufe findet zwischen der Mieterin und der Käuferin statt, nicht zwischen LOPPI und der Käuferin der Waren.
3 Zahlungsmodalitäten
(1) Alle angezeigten Mietpreise sind in Euro und verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlung des Mietpreises erfolgt wahlweise mittels Paypal oder Überweisung online oder mit Kreditkarte, EC oder bar im Ladengeschäft.
(2.1) Bei der angebotenen Zahlungsmöglichkeit mittels PayPal erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg (im Folgenden: „PayPal“), unter Geltung der jeweils einschlägigen Nutzungsbedingungen von PayPal. Wählt der Mieterin – soweit angeboten – gegenüber PayPal die Zahlung per Lastschrift aus, zieht PayPal den Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation im Auftrag von LOPPI vom Bankkonto der Mieterin ein. Vorabinformation („Pre-Notification“) ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Police, Vertrag) an die Mieterin, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht die Mieterin der Abbuchung, obwohl sie hierzu nicht berechtigt ist, hat die Mieterin die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn sie dies zu vertreten hat.
(2.2) Im Fall einer Zurückweisung der Kreditkartenabbuchung verpflichtet sich die Mieterin, nach Erhalt der Leistung innerhalb von 10 Tagen den Preis zzgl. eventuell angefallener Kosten zu zahlen. Zu diesen Kosten gehören u.a. die Kosten, die aufgrund des Widerrufs der Kreditkartenabbuchung entstehen.
(3) Die Zahlung des Mietpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist hiervon abweichend durch individuelle Vereinbarung die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt die Mieterin bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat sie LOPPI für das Jahr Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Verpflichtung der Mieterin zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch LOPPI nicht aus.
4 Mietbedingungen
(1) Die Mindestmietdauer eines Stands beträgt 7 Werktage, als Werktage gelten die Öffnungstage des Ladenlokals von LOPPI. Mietzeiträume, die über die auf der Website angebotenen Zeiträume hinausgehen, können nach individueller Absprache mit LOPPI vereinbart werden.
(2) Die von der Mieterin mit dem Stand zum Verkauf an Dritte angebotenen Waren dürfen aus dem Sortiment Kleidung, Schuhe, Spielzeug, Accessoires und Ausstattung für Babys und Kinder (Kleidergrößen 40 - 176) sowie Umstands- und Stillkleidung stammen. Insbesondere dürfen nicht verkauft werden: Lebensmittel, Pflanzen, Waffen, Drogen oder sonstige schädliche Mittel, Erotikartikel, gefälschte Artikel, brennbare, gefährliche und verderbliche oder Emissionen ausstoßende Waren, lebende oder lebensfähige Stoffe/Tiere, Flüssigkeiten, Gase, illegal erworbene Gegenstände. Des Weiteren ist es untersagt Waren bei LOPPI auszustellen, die bei dritten Händlern ausschließlich für den Weiterverkauf erworben wurden.
(3) Die Mieterin verpflichtet sich, die Ware vor dem Ausstellen bei LOPPI auf Mängel (z.B. Flecken, Löcher, Befall von Ungeziefer, Hygienemängel, Sicherheitsmängel sowie Mängel in der Funktionalität) zu überprüfen. Falls die grundsätzliche Funktionalität eines Artikels sowie deren sicherer Gebrauch sichergestellt ist, jedoch kleine Mängel vorhanden sind, verpflichtet sich die Mieterin diese Mängel aufzuführen und an dem Artikel im Verkaufsraum zu befestigen, sodass etwaige Käuferinnen über die Mängel informiert sind. Die Ware muss vor dem Ausstellen bei LOPPI gereinigt/gewaschen werden. LOPPI ist berechtigt nach eigenem Ermessensspielraum Ware, die als zu mangelhaft betrachtet wird, aus dem Verkaufsraum zu entfernen und bis zum Ende der Mietdauer für die Mieterin einzulagern. Diese Ware muss nach Ende der Mietzeit seitens der Mieterin mitgenommen werden.
(4) Die Mieterin verpflichtet sich sicherzustellen, dass die von ihr angebotenen Waren tatsächlich in ihrem Eigentum stehen, sowie dass diese Waren keinerlei Rechtsverletzungen gegenüber Dritten nach sich ziehen können. Es dürfen keine Plagiate zum Verkauf angeboten werden. LOPPI behält sich hinsichtlich jeglichen Verstoßes die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Mieterin sowie gegebenenfalls eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden vor.
(5) Die Mieterin verpflichtet sich, eine übersichtliche Präsentation ihrer Waren an ihren Stand vorzunehmen und diesen pfleglich zu behandeln sowie sauber und frei von Abfall zu halten. Es kann gegen Gebühr ein Aufräumservice seitens LOPPI durch die Mieterin gebucht werden. Die Mieterin kann beliebig oft neue Artikel hinzufügen. Hierzu muss die Mieterin in ihrem Zellr Konto ein neues Produktblatt anlegen, welches die Mieterin für 1 EUR von LOPPI drucken lassen kann. LOPPI bleibt das Recht vorbehalten, bei Überfüllung des Standes die Mieterin zur Reduzierung der Waren anzuhalten. Bei drohender Beschädigung des Inventars von LOPPI oder Waren der Mieterin ist LOPPI im Übrigen berechtigt, den Stand eigenhändig ohne Aufforderung an die Mieterin so zu leeren, dass die Gefahr abgewendet wird, in diesem Fall wird LOPPI umgehend nach der Leerung die Mieterin hierüber unterrichten. Die Mieterin ist dann verpflichtet, die ausgeräumten Waren umgehend bei LOPPI abzuholen.
(6) Die Mieterin trägt dafür Sorge, dass durch die Nutzung der Verkaufsfläche keine Beeinträchtigungen für das Mietobjekt, das Gebäude oder Dritte entstehen.
(7) Beschädigungen oder Verschmutzungen der Verkaufsfläche hat die Mieterin bei Übernahme der Verkaufsfläche unverzüglich an LOPPI zu melden.
(8) Die Ware darf nur auf den hauseigenen Regalen von LOPPI zum Verkauf angeboten werden. Es dürfen keine eigenen Regale oder Tische oder Vergleichbares von der Mieterin genutzt werden. Transportbehältnisse wie Taschen oder Kartons, mit welchen die Mieterin die Waren in das Ladenlokal von LOPPI gebracht hat, müssen von der Mieterin unverzüglich wieder mitgenommen werden, eine Einlagerung im Ladenlokal von LOPPI erfolgt nicht.
(9) Der Mieterin ist es nicht gestattet, elektrische Geräte anzuschließen oder zu betreiben.
(10) Der Mieterin ist es nicht gestattet Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen, die die Mietsache nachhaltig verändern.
(11) Die Mieterin kann ihre Artikel jeweils frühestens einen Werktag vor Mietbeginn, eine Stunde vor Ladenschluss, in die Regale einräumen. Außerdem kann die Mieterin ab dem Mietbeginn den Stand werktags eine halbe Stunde vor Ladenöffnung einräumen. Werktage entsprechen den Öffnungstagen von LOPPI. Eine Einlagerung der von der Mieterin zum Verkauf vorgesehenen Waren vor Beginn des Mietzeitraums ist nicht möglich, es sei denn, dies wurde vorab schriftlich von LOPPI genehmigt.
(12) LOPPI behält sich das Recht vor, den Stand ohne vorherige Ankündigung an eine andere Person zu vermieten, wenn die Mieterin ihren Stand nicht am ersten Tag der Mietzeit ohne vorherige Information eingerichtet hat.
(13) Der Mietzeitraum endet am vereinbarten Tag des Endes des Mietzeitraums genau eine Stunde vor Schließung des Ladengeschäfts von LOPPI. Spätestens mit Beendigung des Mietzeitraums muss der gemietete Stand durch die Mieterin geleert sein. Die Leerung des Stands muss durch die Mieterin selbst unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments erfolgen. Die Mieterin ist berechtigt, zur Leerung eine dritte Person zu bevollmächtigen, welche unter Vorlage einer diesbezüglichen schriftlichen Vollmacht der Mieterin und eines amtlichen Ausweises die Leerung vornehmen darf. Die Preisschilder müssen bei der Leerung an den Artikeln verbleiben, da Artikel ohne Preisschilder nicht aus dem Geschäft mitgenommen werden dürfen. Das Personal von LOPPI hat das Recht, die Ware zu überprüfen.
(14) Ware, die durch die Mieterin außerhalb des angemieteten Standes platziert wurden (z.B. auf Saisonständern), müssen selbstständig durch die Mieterin am Ende des Mietzeitraums wieder eingesammelt werden.
(15) Wird der Stand nicht rechtzeitig durch die Mieterin geleert, wird die Ware vom Personal von LOPPI zusammengepackt. Ohne vorherige Vereinbarung fällt eine Service-Gebühr von 40 € inkl. Ust. an. Die Mieterin wird über dieses Vorgehen 3 Tage vor Ablauf der Mietdauer per E-Mail informiert. Es besteht die Möglichkeit, im Vorfeld eine Leerung des Standes dazu zu buchen. Diese Leerung kostet 10 EUR inkl. Ust. und beinhaltet die Lagerung der Ware für eine Woche. Wird dieser „Räumungsservice“ nicht mitgebucht, kostet die Lagerung 5 EUR inkl. Ust. pro Tag. Die Ware wird 10 Tage lang kostenpflichtig bei LOPPI gelagert, nach 7 Tage wird die Mieterin per E-Mail einen Hinweis erhalten, dass bei Fristablauf dies als Eigentumsaufgabe gemäß § 959 BGB gewertet wird. Eventuell anfallende Mahn- und Lagergebühren werden vor der Auszahlung vom Verkaufserlös der Mieterin abgezogen.
(16) Die Preisauszeichnung erfolgt mit den Etiketten von LOPPI. Es dürfen ausschließlich die von LOPPI erstellten Vorlagen für Preisschilder verwendet werden (Barcode). Ohne Preisschild mit Barcode kann ein Produkt nicht verkauft werden. Die Preisschilder können im eigenen Account der Mieterin im Buchungsportals „Zellr” digital beschriftet werden. Die Preisschilder können im Geschäft oder auf Anforderung durch die Mieterin selbst ausgedruckt werden und von der Mieterin sicher und gut haftend an der Ware befestigt werden. Eine nachträgliche Änderung der von der Mieterin festgelegten Preise ist nur möglich, wenn ein neues Preisschild angebracht wird. Durchstreichen der Preise oder Ähnliches ist nicht erlaubt. Waren mit Preisschildern, die nicht gut lesbar sind, können nicht verkauft werden, gleiches gilt für Waren ohne Preisschild. Waren, die wegen fehlender Lesbarkeit des Preisschildes oder wegen fehlendem Preisschild nicht verkauft werden können, werden von LOPPI eingelagert und müssen von der Mieterin spätestens mit Beendigung des Mietzeitraums abgeholt werden.
Allgemeine Beschreibungen auf den Etiketten wie „Kleidung“ oder „Schuhe“ gelten nicht als korrekte Beschreibung des Artikels. Etiketten sind wie folgt zu beschriften: {Produktart}{Marke}{Größe}. Sie dürfen ebenfalls zusätzliche Hinweise wie {Material} aufnehmen.
(17) Wenn das Preisschild eines Artikels verloren geht oder nach Ende des Mietzeitraums Artikel im Geschäft gefunden werden, werden die Artikel im Bereich „gesucht/gefunden“ im Laden aufbewahrt. Die Mieterin ist verpflichtet zu überprüfen, ob an dem von ihr gemieteten Stand fremde Artikel (ausgezeichnet mit einer anderen Standnummer) hängen. Fremde Artikel müssen an das LOPPI Personal übergeben werden. Die Mieterin muss das LOPPI Personal ebenfalls vor Verlassen des Ladengeschäftes über fehlende Artikel aus ihrem eigenen Bestand informieren.
(18) Artikel ohne Preisschilder werden mindestens 14 Tage im Bereich „gesucht/gefunden“ gelagert. Danach gehen sie in das Eigentum von LOPPI über oder werden gespendet.
(19) Die Mieterin hat die Möglichkeit, einen Gesamtrabatt auf seinen Stand zu geben (z.B. drei Tage vor Ablauf des Mietzeitraums). Dieser Rabatt wird dann automatisch an der Kasse abgezogen. Dafür muss die Mieterin LOPPI informieren. Der Stand wird dann von LOPPI mit dem jeweiligen Preisnachlass beschriftet. Die Höhe des Rabatts obliegt der Mieterin selbst, muss jedoch entweder 25%, 50% oder 75% betragen und kann nur für den gesamten Stand und nicht für einzelne Artikel gewährt werden. Darüber hinaus gilt zu beachten, dass alle Artikel, die unabhängig davon, ob sie sich physisch im Stand befinden oder bei Themen- oder Großware sortiert ist, dem Rabatt unterliegen. Allerdings kann Ware, die sich außerhalb des Standes befindet nicht als rabattiert markiert werden (die Kasse erkennt den Rabatt jedoch automatisch). Abweichende Vereinbarungen können auf Nachfrage getroffen werden.
(20) Der Mieterin stehen verschiedene Kleiderbügel zur Verfügung. Pro Stand dürfen maximal 50 Kleiderbügel und zusätzlich maximal 15 Klemmbügel genutzt werden.
(21) Für Waren, die von der Mieterin für 10 EUR oder mehr ausgezeichnet werden, stellt LOPPI kostenfrei Diebstahlsicherungen zur Verfügung. Der Mieterin ist es freigestellt, Waren, die zwischen 10 EUR und 19,99 EUR ausgezeichnet sind, zu sichern. Ab einem Warenwert von 20 EUR müssen Waren gesichert werden. Darüber hinaus besteht für die Mieterin die Möglichkeit, gegen einen Aufpreis von 0,10 EUR pro Sicherung weitere Diebstahlsicherungen für Ware zu mieten, die mit weniger als 10 EUR ausgezeichnet ist.
(22) Die Mieterin kann sofern verfügbar gegen eine Gebühr von 1 EUR/Tag und eine Kaution von 10 Euro eine Etikettierpistole ausleihen, um ihre Artikel zu Hause zu etikettieren. Anspruch auf die Leihe einer Etikettierpistole gibt es nicht.
(23) Wenn die Mieterin als gewerbliche Verkäuferin entsprechend § 14 Abs. 1 BGB gilt, ist sie dafür verantwortlich, selbstständig dem für sie zuständigen Finanzamt die korrekten Informationen über die Umsatzsteuer zu melden sowie selbständig zu prüfen, ob der Verkauf über LOPPI möglich ist. LOPPI dient lediglich als Marktplatz und führt nur Umsatzsteuer auf die Standmiete, die einbehaltene Verkaufsprovision und zusätzlich gebuchte Services ab.
5 Artikelplatzierung und Sicherheit
(1) Es dürfen grundsätzlich Artikel nur im oder auf dem angemieteten Regal ausgestellt werden. Außerhalb des Regals platzierte Artikel können jederzeit von LOPPI entfernt werden, wenn diese von LOPPI als unangemessen empfunden werden.
(2) Zudem darf die Mieterin selbst bis zu 2 Artikel, die aktuellen Themenständern zugeordnet werden können (z.B. Schuhe, Regenkleidung, spezifische Saisonware), an denselben Ständern ausstellen. Damit verpflichtet sie sich, diese Artikel nach Beendigung der Mietzeit eigenständig einzusammeln.
(3) Die Mieterin ist zudem berechtigt 1 Großartikel wie Kinderwagen, Fahrrad oder andere Ware, die nicht sicher in dem Regal platziert werden kann, bei LOPPI zum Verkauf auszustellen. Diese Ware muss gemeinsam mit LOPPI-Personal im entsprechenden Verkaufsbereich platziert werden. Die Mieterin ist verpflichtet, diese Großartikel nach Beendigung der Mietzeit eigenständig einzusammeln.
(4) Es dürfen keine Gegenstände mit Rädern auf das oberste Regal gestellt werden, um sicherzustellen, dass nichts herunterfallen kann. LOPPI hat das Recht, Gegenstände, die herunterfallen können oder zu schwer sind (z. B. Autositze), aus dem obersten Regal zu entfernen oder aus Sicherheitsaspekten den Stand umzuräumen.
6 Verkaufssaldo
(1) Vom Verkaufserlös wird am Ende eine Provision von 17% abgezogen. Diese ist im Vorfeld vertraglich zwischen der Mieterin und LOPPI geregelt worden. Insoweit verweisen wir auf unsere preislichen Konditionen, einsehbar auf der Homepage.
(2) Eine Abrechnung des Verkaufserlöses erfolgt durch LOPPI nach Beendigung des Mietzeitraums. Die Mieterin ist verpflichtet, den Verkaufserlös zu prüfen und bei Unstimmigkeiten, dies unverzüglich an LOPPI zu melden. Eventuell anfallende Mahn- und Lagergebühren werden vor der Auszahlung vom Verkaufserlös der Mieterin abgezogen.
(3) Die Auszahlung des Verkaufserlös erfolgt innerhalb von 14 Werktagen durch LOPPI ausschließlich auf das Konto der Mieterin. Eine Barauszahlung am Standort ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich und damit auch nicht geschuldet. Eventuell anfallende Mahn- und Lagergebühren werden vor der Auszahlung vom Verkaufserlös der Mieterin abgezogen.
(4) Die Mieterin ist zuständig dafür, dass die von ihr angegebenen persönlichen Daten wie Bankdaten, Name etc. im Buchungsportal korrekt und auf dem aktuellen Stand sind. Bei Nichtbeachtung ist die Mieterin für die Kosten verantwortlich, die durch fehlgeschlagene Zustellversuche entstehen.
7 Veröffentlichung
Mit dem Abschluss des Vertrages erklärt die Mieterin ihr Einverständnis zu einer Präsentation der von der Mieterin zum Verkauf angebotenen Waren durch LOPPI über LOPPIs Homepage oder Social-Media-Kanäle. LOPPI ist zu einer solchen Präsentation berechtigt, aber nicht verpflichtet.
8 Stornierung und Rückerstattung bzgl. des Mietgegenstandes
(1) Die Stornierung eines gemieteten Regals ist ausschließlich schriftlich möglich und ist bis zu zwei Wochen vor Mietbeginn kostenfrei und bei voller Rückerstattung möglich. Die Mietgebühr wird innerhalb von 14 Werktagen zurückerstattet.
(2) Bis eine Woche vor Mietbeginn erfolgt bei Stornierungen eine Rückerstattung von 50% der Mietkosten. Diese werden innerhalb von 14 Werktagen rückerstattet.
(3) Sollte der Mietzeitraum weniger als eine Woche entfernt liegen, ist eine Erstattung der Kosten nicht mehr möglich
(4) LOPPI behält sich das Recht vor, Buchungen ohne Angabe von Gründen vor Mietbeginn zu stornieren. In diesem Fall wird die Mietgebühr innerhalb von 14 Werktagen zurückerstattet. Sollte die Mieterin gegen die AGB verstoßen, darf LOPPI auch während der Mietdauer das Mietverhältnis beenden. In diesem Fall wird die Mietgebühr nicht erstattet.
9 Regalzuordnung
LOPPI behält sich das Recht vor, der Mieterin zur betrieblichen Optimierung ein anderes Regal als das im Buchungsprozess ausgewählte zuzuweisen.
10 Haftung
(1) Die von LOPPI geschuldete, vereinbarte Beschaffenheit des Mietgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit der Mieterin und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen oder ähnlichem.
(2) Beratungen werden von LOPPI nach bestem Wissen, jedoch unbeschadet der Regelung in § 6 Abs. 1, unter Ausschluss jeglicher Haftung geleistet. Angaben und Auskünfte über Anwendung und Eignung des Mietobjektes sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich in dem Mietvertrag zugesichert. Der Mieterin wird hierdurch nicht von seiner Pflicht entbunden, das Mietobjekt für seine Verantwortungszwecke und auf ihren Zustand hin selbst zu untersuchen.
(3) Optische Mängel, die in angemessener Frist beseitigt werden, berechtigen die Mieterin nicht, den Mietzins zu mindern oder Schadenersatz geltend zu machen.
(4) LOPPI haftet insbesondere nicht für Schäden oder Verluste, die der Mieterin an eingebrachten Sachen, Waren oder Einrichtungsgegenständen wegen Feuer, Wasser, Feuchtigkeit, Vandalismus, Ungeziefer, Einbruch oder Diebstahl etc. entstehen, es sei denn, LOPPI hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Die Mieterin hat selbst zu prüfen, ob eine entsprechende Versicherung für o.g. Schadensfälle abzuschließen ist oder bereits durch eine bestehende Versicherung abgedeckt ist.
(5) Äußere Einwirkungen durch Dritte, wie z.B. Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperren, Geräusch-, Geruchs- und Staubbelästigungen oder ähnliches, begründen unabhängig von ihrem Ausmaß keine Ansprüche der Mieterin, sofern sie nicht von LOPPI zu vertreten sind. Wenn die Strom-, Gas- oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht von LOPPI zu vertretenden Umstand unterbrochen wird, Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit den vorgenannten Leistungen bestehen oder Überschwemmungen, Pandemien oder sonstige Katastrophen eintreten, hat die Mieterin kein Minderungsrecht und keine Schadensersatzansprüche gegen LOPPI.
(6) Im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen, insbesondere bei Krankheit des Personals oder anderen betrieblichen Störungen, behält sich LOPPI das Recht vor, das Ladengeschäft vorübergehend zu schließen. In diesem Falle hat die Mieterin kein Minderungsrecht und keine Schadensersatzansprüche gegen LOPPI.
(7) LOPPI haftet nicht für sonstige Pflichtverletzung aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, es sei denn, LOPPI oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
(8) Von den Haftungsbeschränkungen gem. dem vorstehenden § 8 Abs. 1 bis Abs. 7 ausgenommen sind
– Schadensersatzansprüche aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), – der Schuldnerverzug, – die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch LOPPI und
– Schadensersatzansprüche bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11 Käuferinnenansprüche
(1) LOPPI übernimmt keinerlei Garantien oder Gewährleistung für die Beschaffenheit der Waren, die von der Mieterin präsentiert werden. Hierfür ist allein die Mieterin des Standes verantwortlich.
(2) LOPPI übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für die Sicherheit und Funktionalität von Artikeln wie Kinderwagen, Kindersitzen und ähnlichen Artikeln, da es sich nicht um Produkte von LOPPI handelt und diese vor dem Verkauf nicht durch LOPPI auf ihre Funktionalität geprüft werden.
(3) LOPPI haftet gegenüber der Käuferin nicht für Unzufriedenheit, Rücksendungen oder Mängel an den Artikeln, auch nicht für später festgestellte Schäden oder Mängel. Rückgaben und Umtausch gekaufter Artikel sind ausgeschlossen.
12 Mängelrüge
(1) LOPPI ist verpflichtet, rechtzeitig gerügte Mängel am Stand auf eigene Kosten zu beseitigen, soweit sie den bestimmten Einsatz der Mietsache nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Anstatt der Mängelbeseitigung kann LOPPI dem Kunden einen funktionell gleichwertigen Stand zur Verfügung stellen, wenn dies für die Mieterin zumutbar ist. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden und steht auch kein Ersatz zur Verfügung, so haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Mieterin bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
(2) In der Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache für die Mieterin vollkommen aufgehoben ist, braucht die Mieterin keine Vergütung zu bezahlen. Für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache gemindert ist, hat die Mieterin nur eine angemessene herabgesetzte Vergütung zu zahlen. Wenn die Tauglichkeit des Mietobjekts nur unwesentlich gemindert ist, kommt eine Minderung der Vergütung nicht in Betracht.
(3) Ist LOPPI zur Mängelbeseitigung verpflichtet und lässt eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstreichen, ist der Mieterin ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch, wenn bei Beseitigungspflicht die Mängelbeseitigung scheitert.
13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB als ungültig oder nicht durchsetzbar erachtet werden, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. In diesen Fällen gelten anstelle der unwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Regelungen.
14 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
15 Widerrufsrecht
Verbrauchern steht bezüglich Ihrer Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages ein Widerrufsrecht zu, nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung von LOPPI.
16 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist Rheine.
(2) Für den Vertragsschluss steht die deutsche Sprache zur Verfügung.
(3) LOPPI ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.
– Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen –
Stand: 29.12.2024; Adressaktualisierung: 21.03.2025